Es sei weiter hervorzuheben, dass er nicht in der Lage gewesen sei, selber für die Rückzahlung des Darlehens aufzukommen, sondern sich ein Aktionärsdarlehen auszahlen liess, um das Darlehen zurückzuzahlen. Die kurze Zeitspanne, in der er das Darlehen zurückerstattet und der Umstand, dass der Beschuldigte das Darlehen in Form eines Aktionärsdarlehens zurückgezahlt habe, spreche ebenfalls dafür, dass der Beschuldigte bereits während des Gründungsaktes damit gerechnet oder in Erwägung gezogen habe, das Darlehen zeitnah zurückzuzahlen. Er habe damit eventualvorsätzlich gehandelt, weshalb auch der subjektive Tatbestand von Art.