Daraus sei zu schliessen, dass der Beschuldigte bereits während dem Gründungszeitpunkt damit gerechnet oder zumindest in Betracht gezogen habe, dass er die D.________ AG nicht aktiv nutzen werde. Es sei weiter hervorzuheben, dass er nicht in der Lage gewesen sei, selber für die Rückzahlung des Darlehens aufzukommen, sondern sich ein Aktionärsdarlehen auszahlen liess, um das Darlehen zurückzuzahlen.