Für den Notar sei dies nicht erkennbar gewesen, was vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht worden sei. Der objektive Tatbestand sei damit erfüllt (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 547 f.). Zum subjektiven Tatbestand führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe klar zu verstehen gegeben, dass er die D.________ AG nur als Versicherung angesehen und zu diesem Zweck gegründet habe. Daraus sei zu schliessen, dass der Beschuldigte bereits während dem Gründungszeitpunkt damit gerechnet oder zumindest in Betracht gezogen habe, dass er die D.________ AG nicht aktiv nutzen werde.