Dieses kurze Zeitintervall spreche dafür, dass die kurzfristige Rückzahlung bereits vor der Gründung zwischen dem Beschuldigten und seiner Mutter vereinbart gewesen bzw. zumindest damit gerechnet worden sei. Das Gründungskapital sei im Beurkundungszeitpunkt deshalb nicht zur freien Verfügung der Gesellschaft gestanden. Der Beschuldigte habe eine Scheinliberierung erwirkt und den Notar über die beabsichtigte Verwendung sowie die freie Verfügungsmacht der Gesellschaft über das Gründungskapital getäuscht. Für den Notar sei dies nicht erkennbar gewesen, was vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht worden sei.