24 (pag. 229). Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschuldigte die CHF 100'000.00 zum Gründungszeitpunkt und auch danach nicht in liquider Form besessen habe. Weiter sei ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte das Darlehen bereits neun Tage nach Eintragung der D.________ AG ins Handelsregister wieder zurückgezahlt habe. Dieses kurze Zeitintervall spreche dafür, dass die kurzfristige Rückzahlung bereits vor der Gründung zwischen dem Beschuldigten und seiner Mutter vereinbart gewesen bzw. zumindest damit gerechnet worden sei.