Vielmehr werden die allgemeinen Interessen der Gläubiger geschädigt und diesen das Haftungssubstrat der Gesellschaft entzogen (Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2023 vom 7. August 2023 E. 3.2). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz und Täuschungsabsicht verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Schädigungs- oder Vorteilsabsicht sind im Gegensatz zu Art. 251 StGB nicht erforderlich (BOOG, a.a.O., N 28 zu Art. 253 StGB). 15.2 Würdigung der Vorinstanz