633 OR) an sich erfüllt worden waren (VOGT, a.a.O., N 108 zu Art. 680 OR). Der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung besteht nicht zum Schutz des Investors, der das Gründungskapital zur Verfügung stellt, sondern zum Schutz der Wahrheitsgarantie, die einer öffentlichen Urkunde nach Art. 9 ZGB innewohnt. Mit anderen Worten sollen allfällige Gläubiger der neu gegründeten Gesellschaft darauf vertrauen können, dass das liberierte Kapital auch tatsächlich der Gesellschaft dient, sei dies als direkt vorhandenes Kapital oder aber als dem Geschäftszweck dienende Investition.