253 StGB). Bei der Scheinliberierung geht es um die «Rückzahlung» des der Gesellschaft bei der Gründung bzw. im Rahmen einer Kapitalerhöhung überwiesenen Geldes an einen Gründer bzw. Aktienzeichner (gegebenenfalls, damit dieser das für die Erfüllung der Liberierungsschuld aufgenommene Darlehen zurückzahlen kann) oder an einen Dritten (der ein anderer Aktionär sein kann), der dem Gründer bzw. Aktienzeichner den Geldbetrag geliehen hatte, damit dieser die Liberierungspflicht «erfüllen» konnte; dies alles, nachdem die Anforderungen an eine rechtswirksame Liberierung (vgl. Art. 633 OR) an sich erfüllt worden waren (VOGT, a.a.