Die Rechtsprechung geht deshalb vom Erschleichen einer falsche Beurkundung nach Art. 253 StGB u.a. bei der Scheinliberierung (Gründungsschwindel; vorgetäuschte Kapitalausstattung) aus, d.h. bei der in diesem Zusammenhang dem beurkundenden Notar gegenüber gemachten wahrheitswidrigen Angabe, die Einlagen ständen zur freien Verfügung der Gesellschaft und dem nachfolgenden Eintrag ins Handelsregister (Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2023 vom 7. August 2023 E. 3.2; vgl. auch BOOG, a.a.O., N 11 f. zu Art. 253 StGB).