23 Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (vgl. Art. 110 Abs. 5 StGB). Die öffentliche Urkunde über die Gründung einer Aktiengesellschaft beglaubigt dabei nicht nur die Abgabe der Erklärung durch die Gründer, sondern leistet auch Gewähr für deren Wahrheit.