Für die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 546 f.). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhalten: Tathandlung von Art. 253 StGB bildet das Erlangen oder der Gebrauch einer von einem Beamten oder einer Person öffentlichen Glaubens erstellten unwahren öffentlichen Urkunde (BOOG, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 3 zu Art. 253 StGB).