1 Abs. 1 StGB ist somit ebenfalls erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 14.5 Fazit Im Ergebnis hat sich der Beschuldigte der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.