Der Beschuldigte verfolgte mit der Auszahlung des Aktionärsdarlehens die sofortige Rückzahlung des Darlehens an seine Mutter. Um diese Schuld zu begleichen, musste sich der Beschuldigte mangels Alternativen bzw. mangels eigenen finanziellen Mitteln an dem für ihn fremden Grundkapital der D.________ AG bedienen. Der Entzug des Grundkapitals der D.________ AG war folglich eine Notwendigkeit, um sein angestrebtes Ziel der Darlehensrückzahlung an seine Mutter zu erreichen. Der subjektive Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist somit ebenfalls erfüllt.