Dabei ist unbeachtlich, dass der Beschuldigte als Alleinaktionär und Geschäftsführer verhindern konnte, dass die D.________ AG vor der Rückzahlung des Aktionärsdarlehens auf Vermögen resp. Liquidität angewiesen gewesen wäre, da das Aktienkapital stets erhalten werden muss. Es kann an dieser Stelle auf auch die vorangegangenen Ausführungen zum Vermögensschaden verwiesen werden. Entgegen der Vorinstanz geht die Kammer dabei nicht nur von eventualvorsätzlichem, sondern von direktvorsätzlichem Handeln aus. Der Beschuldigte verfolgte mit der Auszahlung des Aktionärsdarlehens die sofortige Rückzahlung des Darlehens an seine Mutter.