22 der Einlagerückgewähr gemäss Art. 680 OR (Art. 680 OR gilt dabei als «Fundamentalnorm des Aktienrechts», vgl. VOGT, a.a.O., N 1 zu Art. 680 OR) bekannt gewesen sein musste und er damit von der Pflichtwidrigkeit seines Handelns und im Wissen um seine getrübte Bonität auch von der entstehenden Vermögensschädigung wusste. Dabei ist unbeachtlich, dass der Beschuldigte als Alleinaktionär und Geschäftsführer verhindern konnte, dass die D.________ AG vor der Rückzahlung des Aktionärsdarlehens auf Vermögen resp.