Das Aktienkapital einer Gesellschaft muss entsprechend auch dann erhalten bleiben, wenn die Aktiengesellschaft noch nicht operativ tätig geworden ist. Überdies ist aus dem Umstand, dass der Beschuldigte das Aktionärsdarlehen nach rund neun Monaten wieder vollständig zurückbezahlte, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Delikt war in dem Moment vollendet, in dem das Aktionärsdarlehen ausbezahlt und mithin der Vermögensschaden verursacht wurde (vgl. TRECHSEL/CRAMERI, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Trechsel/Pieth [Hrsg.], N 12 zu Art. 158 StGB), weshalb eine spätere Rückzahlung die eingetretene Vermögensgefährdung nicht ungeschehen macht.