Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass das Aktienkapital für die D.________ AG keinen wirtschaftlich Wert hatte, weil sie nicht operativ tätig geworden ist und daher auch nicht auf das Aktienkapital angewiesen war, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Ansicht dem Sinn der steten Erhaltung des Aktienkapitals resp. dem Kapitalschutz sowie auch der Publizitätswirkung des Handelsregistereintrags zuwiderläuft. Das Aktienkapital einer Gesellschaft muss entsprechend auch dann erhalten bleiben, wenn die Aktiengesellschaft noch nicht operativ tätig geworden ist.