Im vorliegend Fall hätte bei einer sorgfältigen Bilanzierung der fraglichen Einbringlichkeit der Darlehensforderung zweifelsohne Rechnung getragen werden müssen, zumal das gesamte Aktienkapital der D.________ AG durch eine Darlehensforderung ersetzt wurde und nicht nur ein marginaler Teilbetrag. Soweit der Beschuldigte vorbringt, dass das Aktienkapital für die D.________ AG keinen wirtschaftlich Wert hatte, weil sie nicht operativ tätig geworden ist und daher auch nicht auf das Aktienkapital angewiesen war, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Ansicht dem Sinn der steten Erhaltung des Aktienkapitals resp.