Eine genaue Bezifferung des Vermögensschadens kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterbleiben. Nach der Rechtsprechung genügt es für die Bejahung des Gefährdungsschadens, wenn das Ausfallrisiko so objektivierbar ist, dass im Geschäftsverkehr Abzüge vom Nennwert der Forderung oder Rückstellungen etc. gemacht werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 7.4). Im vorliegend Fall hätte bei einer sorgfältigen Bilanzierung der fraglichen Einbringlichkeit der Darlehensforderung zweifelsohne Rechnung getragen werden müssen, zumal das gesamte Aktienkapital der D.______