21 dass sie in ihrem wirtschaftlichen Wert gemindert wurde. Aufgrund der finanziellen Lage des Beschuldigten ist zwar nicht davon auszugehen, dass die Darlehensforderung wertlos war, der Darlehensforderung muss jedoch die Gleichwertigkeit zum ursprünglich eingezahlten Aktienkapital aufgrund der getrübten Bonität klarerweise abgesprochen werden, womit von einem Wertverlust der Darlehensforderung auszugehen ist. Aufgrund dieses Wertverlusts ist von einer Vermögensgefährdung und folglich von einem Vermögensschaden auszugehen. Eine genaue Bezifferung des Vermögensschadens kann gemäss