Vorliegend steht der Vermögensschaden in Form der Vermögensgefährdung im Vordergrund. Nur im Falle der Ungleichwertigkeit zwischen ursprünglichem Aktienkapital und Darlehensforderung wäre ein Vermögensschaden zu bejahen; bei Gleichwertigkeit hätte der Beschuldigte einen gesellschaftsrechtlich erlaubten Aktiventausch vorgenommen. Vorliegend ist aufgrund der getrübten Bonität des Beschuldigten jedoch davon auszugehen, dass die Rückzahlung der Darlehensforderung in einem solchen Ausmass gefährdet war,