In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht die Kammer daher von einem marktunüblichen und damit von einem Darlehen mit Ausschüttungscharakter aus. Der Beschuldigte verstiess durch seinen Eingriff in das Grundkapital der D.________ AG folglich gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäss Art. 680 Abs. 2 OR und beging eine Treuepflichtverletzung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Im Weiteren ist zu beurteilen, ob der D.________ AG durch die Treuepflichtverletzung auch ein Vermögensschaden entstanden ist. Vorliegend steht der Vermögensschaden in Form der Vermögensgefährdung im Vordergrund.