gen werden, womit die Einbringlichkeit der Darlehensforderung zweifelhaft gewesen ist. Mangels Bestellung von Sicherheiten sowie aufgrund der zweifelhaften Einbringlichkeit der Darlehensforderung wurde im vorliegenden Fall das Aktionärsdarlehen ohne adäquate Gegenleistung und damit nicht unter Einhaltung von Drittbedingungen resp. Markbedingungen gewährt. Ein umsichtiger und gewissenhafter Geschäftsführer in der Situation des Beschuldigten hätte dieser Mittelverwendung niemals zugestimmt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht die Kammer daher von einem marktunüblichen und damit von einem Darlehen mit Ausschüttungscharakter aus.