Es ist vorliegend zwar nicht von der Hand zu weisen, dass aufgrund der Ausgestaltung der D.________ AG als Einpersonen-AG ein besonderes Näheverhältnis zum Beschuldigten als Alleinaktionär bestand und vor diesem Hintergrund weder eine Bonitätsprüfung noch die Bestellung von etwaigen Sicherheiten üblich gewesen wären. Im Falle des Fehlens von Sicherheiten rückt zur Beurteilung von eingehaltenen Drittbedingungen – wie zuvor dargelegt – insbesondere die Rückzahlungsfähigkeit des Darlehensempfängers in den Vordergrund. Gemäss vorangehendem Beweisergebnis muss im Zeitpunkt der Gewährung des Aktionärsdarlehens durch die D.________ AG von einer getrübten Bonität des Beschuldigten ausgegan-