Das Aktionärsdarlehen wurde dem Beschuldigten gemäss erstellten Sachverhalt ungesichert, zinslos und ohne fixes Rückzahlungsdatum gewährt, womit bereits einiges gegen die Annahme von eingehaltenen Drittbedingungen spricht. Es ist vorliegend zwar nicht von der Hand zu weisen, dass aufgrund der Ausgestaltung der D.________ AG als Einpersonen-AG ein besonderes Näheverhältnis zum Beschuldigten als Alleinaktionär bestand und vor diesem Hintergrund weder eine Bonitätsprüfung noch die Bestellung von etwaigen Sicherheiten üblich gewesen wären.