Das Tatbestandsmerkmal des Schadens ist sodann erst im Anschluss und insbesondere mit Blick auf die Werthaltigkeit des Aktionärsdarlehens zu beurteilen. Zur Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte eine Treuepflichtverletzung begangen hat, ist zunächst zu beurteilen, ob das Aktionärsdarlehen als Ausschüttung zu qualifizieren ist. Das Aktionärsdarlehen wurde dem Beschuldigten gemäss erstellten Sachverhalt ungesichert, zinslos und ohne fixes Rückzahlungsdatum gewährt, womit bereits einiges gegen die Annahme von eingehaltenen Drittbedingungen spricht.