Diese vorinstanzliche Einschätzung ist vorab insofern zu konkretisieren, als selbst bei Annahme, das Aktionärsdarlehen sei nicht zu Marktbedingungen bzw. Drittbedingungen gewährt worden, nicht ohne Weiteres auf eine Vermögensschädigung geschlossen werden kann. Fehlende Drittbedingungen führen hingegen zur Qualifikation des Darlehens als Ausschüttung, womit der Beschuldigte gegen das Verbot der Einlagerückgewähr verstossen und damit eine Treuepflichtverletzung begangen hätte. Das Tatbestandsmerkmal des Schadens ist sodann erst im Anschluss und insbesondere mit Blick auf die Werthaltigkeit des Aktionärsdarlehens zu beurteilen.