20 Aktionärsdarlehen ungesichert, unbefristet und zinsfrei. Daraus folgerte die Vorinstanz, das Aktionärsdarlehen sei nicht zu Marktbedingungen gewährt worden und unter diesem Gesichtspunkt sei ein Vermögensschaden entstanden (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 551). Diese vorinstanzliche Einschätzung ist vorab insofern zu konkretisieren, als selbst bei Annahme, das Aktionärsdarlehen sei nicht zu Marktbedingungen bzw. Drittbedingungen gewährt worden, nicht ohne Weiteres auf eine Vermögensschädigung geschlossen werden kann.