1 Abs. 1 StGB. Nach der zuvor dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 14.1 hiervor) handelte es sich beim Aktienkapital von CHF 100'000.00 um ein dem Beschuldigten fremdes Vermögen. Gemäss Beweisergebnis hat sich der Beschuldigte am 13. Juni 2019 von der D.________ AG ein Aktionärsdarlehen in der Höhe des Gründungskapitals von CHF 100'000.00 gewährt und damit die Darlehensschuld gegenüber seiner Mutter beglichen. Die D.________ AG gewährte dem Beschuldigten das