Er sei folglich davon ausgegangen, dass das Vermögen der Gesellschaft nicht gefährdet sein konnte und habe entsprechend ohne Vorsatz hinsichtlich der Vermögensschädigung gehandelt. Die fahrlässige Begehung sei weder strafbar noch angeklagt (pag. 608 Rz. 38). 14.4 Würdigung der Kammer Der Beschuldigte war bzw. ist als Alleinaktionär, einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Geschäftsführer der D.________ AG unbestrittenermassen ein Geschäftsführer i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.