Zudem sei ihm bewusst gewesen, dass die Gesellschaft nicht ohne sein Zutun hätte operativ tätig werden können. Der Beschuldigte habe somit sowohl die Möglichkeit gehabt, die Gesellschaft mit liquiden Mitteln zu versorgen, als auch die Steuerungsfähigkeit innegehabt (als Alleinaktionär und Geschäftsführer), um zu verhindern, dass sie vor dem Zeitpunkt der Rückzahlung des Aktionärsdarlehens auf Vermögen resp. Liquidität angewiesen gewesen wäre. Er sei folglich davon ausgegangen, dass das Vermögen der Gesellschaft nicht gefährdet sein konnte und habe entsprechend ohne Vorsatz hinsichtlich der Vermögensschädigung gehandelt.