608 Rz. 37). Zudem erfüllte der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand nicht. Er habe gewusst, dass er aufgrund seines Vermögens jederzeit dazu in der Lage gewesen wäre, die D.________ AG wieder mit liquiden Mitteln zu versorgen. Zudem sei ihm bewusst gewesen, dass die Gesellschaft nicht ohne sein Zutun hätte operativ tätig werden können.