607 f. Rz. 36). Weiter sei die Gesellschaft nicht aktiv geworden. Sie sei keine Verpflichtungen eingegangen und habe keinen Mittelzu- oder Abfluss gehabt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Vermögensgefährdung jedoch nur dann ein Vermögensschaden, wenn das Vermögen in seinem wirtschaftlichen Wert für die Gesellschaft gemindert worden sei. Das Vermögen habe vorliegend jedoch gar keinen Wert für die nicht aktive Gesellschaft gehabt. Sie sei nicht auf das Vermögen angewiesen gewesen, weshalb der Wert auch nicht habe gemindert werden können. Im Übrigen sei das Darlehen werthaltig gewesen (pag. 608 Rz. 37).