Sie bestreitet hingegen das Vorliegen eines Vermögensschadens durch Vermögensgefährdung. So führt sie aus, dass sich die von der Vorinstanz angenommene Illiquidität weder aus den objektiven Beweismitteln noch aus Indizien ableiten lassen würde und eine solche sei von der Vorinstanz im Beweisverfahren auch nicht festgestellt worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse die Vermögensgefährdung ausserdem ein Ausmass erreichen, dass Wertberichtigungen oder Rückstellungen die Folge seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, weshalb nicht von einer Vermögensgefährdung ausgegangen werden könne (pag. 607 f. Rz. 36).