Aufgrund seines beruflichen Backgrounds müsse ihm das Prinzip des Verbots der Einlagerückgewähr bekannt gewesen sein. Der Beschuldigte habe demzufolge von der Pflichtwidrigkeit seines Handelns und der vorübergehenden Schädigung gewusst und diese Schädigung zumindest in Kauf genommen, wodurch er eventualvorsätzlich gehandelt habe. Der Beschuldigte habe sich demnach