Weiter führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe das gewährte Aktionärsdarlehen durch die Zahlungen am 23. Januar 2020 und am 11. März 2020 zurückbezahlt. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Rückzahlung veranlasst habe, obwohl die Unternehmung – wie er selber mehrmals erwähnt habe – nicht aktiv gewesen sei, zeige auf, dass er von einer vorübergehenden Schädigung der D.________ AG gewusst oder diese zumindest willentlich in Kauf genommen habe und den Schaden habe beheben wolle. Aufgrund seines beruflichen Backgrounds müsse ihm das Prinzip des Verbots der Einlagerückgewähr bekannt gewesen sein.