StGB unerheblich, da dem Beschuldigten nicht das Vermögen allfälliger Gläubiger, sondern dasjenige der AG zur Fürsorge anvertraut worden sei (BGE 117 IV 259 E. 3a). Dass es sich um eine Einpersonen- AG handle, ändere an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes ebenfalls nichts, denn die Einwilligung des Alleinaktionärs in die Schädigung des Vermögens sei nicht von Relevanz (BGE 141 IV 104 E. 3.2.). Weiter führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe das gewährte Aktionärsdarlehen durch die Zahlungen am 23. Januar 2020 und am 11. März 2020 zurückbezahlt.