Damit habe eine vorübergehende Schädigung des Vermögens der Gesellschaft bestanden. Das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten sei für den Vermögensschaden kausal gewesen. Der objektive Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB sei damit erfüllt. Für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes sei unerheblich, dass die AG keine weiteren Geschäfte getätigt habe und keine Gläubiger gehabt habe. Eine Schädigung allfälliger Gesellschaftsgläubiger sei nach Art. 158 Ziff. 1 StGB unerheblich, da dem Beschuldigten nicht das Vermögen allfälliger Gläubiger, sondern dasjenige der AG zur Fürsorge anvertraut worden sei (BGE 117 IV 259 E. 3a).