Aus diesem Grund habe eine vorübergehende Gefährdung des Vermögens der D.________ AG bestanden, wodurch dessen wirtschaftlicher Wert gemindert worden sei und als Folge sei ein Vermögensschaden entstanden. Zudem habe der Beschuldigte das Aktionärsdarlehen ungesichert und ohne Zins gewährt; auch unter diesem Gesichtspunkt sei ein Vermögensschaden zu bejahen. Das Aktienkapital der D.________ AG sei bis zu den vom Beschuldigten vorgenommenen Zahlungen am 23. Januar 2020 und am 11. März 2020 während gut sieben Monaten vollständig und während rund eineinhalb Monaten teilweise ungedeckt gewesen. Damit habe eine vorübergehende Schädigung des Vermögens der Gesellschaft bestanden.