__ AG sei sämtliches Haftungssubstrat entzogen worden. Als einziger Verwaltungsrat und Alleinaktionär komme ihm von Gesetzes wegen die Pflicht zu, das Aktienkapital zu erhalten, weshalb durch dessen Abzug eine Pflichtverletzung zu bejahen sei. Aufgrund der finanziellen Lage des Beschuldigten sei zwar nicht grundsätzlich von einer grossen Vermögensgefährdung auszugehen. Er sei jedoch trotz seiner guten wirtschaftlichen Verhältnisse auf ein Darlehen seiner Mutter angewiesen gewesen, wodurch er in diesem Zeitpunkt nicht genug liquide gewesen sei, um für allfällige Schulden seiner Unternehmung aufzukommen. Aus diesem Grund habe eine vorübergehende Gefährdung des Vermögens der D._____