18 der Eintragung der D.________ AG ein Aktionärsdarlehen in der Höhe des gesamten, liberierten Aktienkapitals gewährt und den ganzen Betrag von CHF 100'000.00 an seine Mutter überwiesen. Durch diese Handlung sei das Reinvermögen der Einpersonen-AG im Umfang des Aktienkapitals angetastet worden, wodurch der Beschuldigte gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstossen habe. Der D.________ AG sei sämtliches Haftungssubstrat entzogen worden.