158 StGB). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich insbesondere auf die Pflichtwidrigkeit der Handlung bzw. Unterlassung, den Vermögensschaden und den zwischen ihnen bestehenden Kausalzusammenhang beziehen. Eventualvorsatz genügt (NIGGLI, a.a.O., N 136 zu Art. 158 StGB). 14.2 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte stelle als operativ leitendes Organ und Geschäftsführer ein taugliches Strafsubjekt i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB dar.