Eine Vermögensgefährdung ist dann strafrechtlich relevant, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Abschreibung, Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2); namentlich bei Vergabe von risikobehafteten, ungesicherten Darlehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 7.4; BGE 122 IV 279 E. 2a; siehe zum Ganzen GRAF, in: Annotierter Kommentar StGB, Graf [Hrsg.], 2020, N 29 zu Art. 158). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss zudem ein Kausalzusammenhang bestehen (NIGGLI, a.a.O., N 127 zu Art. 158 StGB).