Als Folge der pflichtwidrigen Handlung muss es zu einem Vermögensschaden kommen. Eine Vermögensschädigung ist grundsätzlich möglich durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nichtvermehrung der Aktiven oder Nichtverminderung der Passiven (NIGGLI, a.a.O., N 136 zu Art. 158 StGB; BGE 124 IV 346 E. 3.2). Ein Vermögensschaden wird aber auch bereits dann bejaht, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dabei genügt schon eine vorübergehende Gefährdung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2012 vom 4. Dezember 2014 E. 2.5.2).