wobei auch bei fehlenden Drittbedingungen die Möglichkeit besteht, dass aufgrund anderer Umstände dennoch von einem Darlehen und nicht von einer Ausschüttung auszugehen ist: Bei kleineren Beträgen oder im Verhältnis zwischen Gesellschaften mit engen geschäftlichen Beziehungen, schon länger bestehenden Beziehungen oder sonstigen Vertrauensbeziehungen ist vielfach weder eine Bonitätsprüfung noch die Bestellung von Sicherheiten üblich und angemessen (VOGT, a.a.O., N 89 zu Art. 680 OR). Als Folge der pflichtwidrigen Handlung muss es zu einem Vermögensschaden kommen.