insofern findet ein Aktiventausch statt. Dass der Gesellschaft die Mittel während der Dauer des Darlehens nicht zur Verfügung stehen, macht die Darlehensgewährung für sich allein nicht zu einer Ausschüttung (VOGT, a.a.O., N 86 zu Art. 680 OR). Drittbedingungen sind gemäss Bundesgericht u.a. dann nicht gegeben, wenn die Bonität des Schuldners nicht überprüft wird und die Gewährung eines