O., N 87 zu Art. 680 OR). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Darlehen als Ausschüttung zu betrachten ist, gilt es vorab festzustellen, dass die Gewährung eines Darlehens keine Entäusserung von Vermögen, mithin keine Ausschüttung darstellt, sondern die Überlassung von Geld, wobei die Darleiherin einen Rückerstattungsanspruch und unter Umständen einen Anspruch auf Zinsen zukommt; bei diesen Ansprüchen handelt es sich um verbuchbare Aktiven. Anstelle der (Geld-)Mittel verfügt die Gesellschaft über eine Forderung; insofern findet ein Aktiventausch statt.