Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Aktiengesellschaft auch in der Form einer Einpersonen-AG selbständige Vermögensträgerin, und ihr Vermögen ist nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu dem sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär fremdes Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 4.3.2). Eigenmittel sind jedoch mittlerweile gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur noch dann als fremd zu qualifizieren, soweit sie zur Abdeckung des Grundkapitals und der gebundenen Reserven der Einmannaktiengesellschaft not-