158 StGB). Die Qualifikation als Geschäftsführer setzt vorweg voraus, dass der Täter für ein fremdes Vermögen zu sorgen hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Aktiengesellschaft auch in der Form einer Einpersonen-AG selbständige Vermögensträgerin, und ihr Vermögen ist nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu dem sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär fremdes Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 4.3.2).