In Ergänzung zum angeklagten Sachverhalt erachtet die Kammer als erstellt, dass die D.________ AG bis zur vollständigen Rückzahlung des Aktionärsdarlehens durch den Beschuldigten nicht operativ tätig wurde und der Beschuldigte Alleinaktionär der D.________ AG war. Zudem geht die Kammer von einem ungesicherten, unbefristeten und zinsfreien Aktionärsdarlehen der D.________ AG an den Beschuldigten und von einer im Tatzeitpunkt getrübten Bonität des Beschuldigten aus. III. Rechtliche Würdigung